Werde Mitglied bei Roter Stern Kickers 05 e. V. und damit Teil einer tollen Gemeinschaft!
Hier erhältst Du den Aufnahmeantrag als PDF. Bitte fülle diesen aus und lass ihn uns persönlich oder per Post zukommen. Bei Fragen kannst du uns natürlich auch gerne vorher kontaktieren.
Beitragssatzung des Roter Stern Kickers 05 e.V. gemäß § 4.3 der Satzung
(gültig ab dem 01.04.2024)
1. Allgemeines
1.1. Grundlage für diese Beitragssatzung ist der § 4.3 der Satzung des RSK 05 e.V. Er verpflichtet jedes Mitglied, die im Folgenden genannten Beiträge, Umlagen oder Gebühren zu entrichten.
1.2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
1.3. Eine Beitragsänderung kann frühestens mit Beginn des folgenden Quartals fällig werden.
2. Aufnahmegebühr
2.1. Bei der Aufnahme in den RSK 05 e.V. fallen keine Gebühren an.
3. Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich:
3.1. 8 €uro für alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3.2. 4 €uro für alle ordentlichen Mitglieder, die Schüler/innen, Studenten/innen, Rentner/innen, Arbeitsuchende nach ALG1 oder FSJler/innen sind.
3.3. Beitragsfrei sind alle ordentlichen Mitglieder, die Empfänger/in von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder nach ALG2 (Hartz 4) sind. Ebenso der gesamte Vorstand, die Schiedsrichter/innen und die Trainer/innen des Vereins.
3.4. Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende.
3.5. Ein Mitglied kann schriftlich beantragen, dass ihm aus besonderem Grund der Beitrag erlassen wird. Dies gilt für maximal ein Jahr. Über diesen entscheidet der Vorstand.
3.6. 16 €uro für Familien, egal wie diese sich als Familie definiert und wie viele Personen dieser angehören. Zuzüglich wird der jeweilige Spartenbeitrag pro Person fällig.
4. Förderbeiträge
4.1. Fördernde Mitglieder, die den Verein weder aktiv gestalten wollen, noch am Trainings- oder Spielbetrieb einer des Vereins zugehörigen Sparte teilnehmen, zahlen mindestens einen Beitrag von 2 €uro im Monat oder einen frei wählbaren Betrag. Sie sind nicht stimmberechtigt.
5. Zusatz- und Sonderbeiträge
5.1. Alle ordentlichen Mitglieder, die der Sparte Fußball angehören, haben einen Zusatzbeitrag von 4 €uro im Monat zu entrichten.
5.2. Alle ordentlichen Mitglieder, die den Sportarten Dart, Tischfußball oder Zumba angehören, haben einen Zusatzbeitrag jeweils von 4 €uro im Monat zu entrichten.
5.3. Auf neugegründete Sparten entfällt zunächst ein Zusatzbeitrag von 2€, bis in einer ordentlichen Mitgliederversammlung anders entschieden wird und in der Beitragssatzung eingefügt wird.
5.4. Beitragsfrei sind alle ordentlichen Mitglieder, die Empfänger/in von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder nach ALG2 (Hartz 4) sind.
5.5. Die Sparte Kultur bleibt vorerst ohne Zusatzbeitrag.
5.6. Für vom Verein gestellte Kleidung (Trainingsanzüge etc…) können je nach Finanzierungsaufwand weitere Sonderbeiträge erhoben werden. Diese werden vom erweiterten Vorstand festgesetzt und können je nach Finanzkraft der einzelnen Mitglieder variieren.
6. Veränderungen des Mitgliedschaftsverhältnisses
6.1. Ändern sich die in Punkt 3 beschriebenen persönlichen Kriterien für die Beitragsbemessung, ändert sich auch der Beitrag. Der neue Grundbeitrag gilt ab dem folgenden Quartalsbeginn, evtl. Erstattungen für das laufende Quartal sind nicht möglich.
7. Zahlung des Mitgliedsbeitrages
7.1. Die Mitgliedsbeiträge sind vierteljährlich und per SEPA-Basis Lastschrift zu entrichten (Ausnahmen in Absprache mit dem Vorstand möglich). Sie werden innerhalb der ersten 15 Tage eines Quartals eingezogen. Bei einem Eintritt inmitten eines Quartals, erfolgt der erste Einzug erst im folgenden Quartal.
7.2. Die Bankgebühr für Rücklastschriften trägt das Mitglied.
8. Beitragsrückstand
8.1. Bei Beitragsrückständen wird im Regelfall das Mahnverfahren eingeleitet. Die Gebühren von 1,00 €uro für die erste Mahnung bzw. 2,00 €uro für die zweite Mahnung trägt das Mitglied. Bei erfolgloser Mahnung erfolgt die Streichung aus der Mitgliederliste nach §4.2 der Satzung und damit die Beendigung der Mitgliedschaft.
9. Beendigung der Mitgliedschaft
9.1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft (siehe §4.2 der Satzung) endet auch die Beitragspflicht. Bereits gezahlte Quartalsbeiträge werden nicht anteilig erstattet.